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Transparenzregister – Gebührenbefreiung für Mitgliedsvereine

Einige unserer Mitgliedsvereine und der Dachverband selbst haben bereits eine Rechnung vom Bundesanzeiger-Verlag für die Führung des Transparenzregisters bekommen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

An dieser Stelle möchten wir besonders auf folgende Aussage des Bundesanzeiger-Verlags hinweisen:

Die pauschale Jahresgebühr wird „zur Verringerung des Aufwands für Gebührenschuldner und das Transparenzregister […] für mehrere Gebührenjahre zusammen erhoben“. Das bedeutet umgekehrt: Selbst, wenn bisher noch keine Rechnung vorliegt heißt dies nicht, dass bereits die Gebühren rechtlich anfallen.

†Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ist seit dem Jahr 2020 möglich, allerdings nicht rückwirkend. Außerdem erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, automatisch.

Vereine müssen die Befreiung gem. § 4 Abs. 2 TrGebV aktiv beantragen. D.h. diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de übermittelt werden.

Euer Vorteil als Mitgliedsverein:

Als Dachverband studentischer Initiativen im Energie- und Umweltbereich können wir für Euch (gem. § 3 Abs. 2 TrGebV) mit der registerführenden Stelle, d.h. dem Bundesanzeiger-Verlag, in Kontakt treten, die bisherigen Gebühren überweisen und eine zukünftige Gebührenbefreiung für Euch beantragen.

Das brauchen wir von euch:

  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises des Vorstands (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) aufgeführten Dokumente.)
  • Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
  • Ausgefüllte Vollmacht für den BJE, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen zu dürfen (Download)